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title: "§ 14 OrdenNachwV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordennachwv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 14 OrdenNachwV — Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.

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— Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
