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title: "§ 11 OrdenNachwV — Versagung der Ersatzurkunde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordennachwv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 11 OrdenNachwV — Versagung der Ersatzurkunde

Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen. Wegen mangelnden Nachweises der ordnungsgemäßen Verleihung kann der Antrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist.

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— Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
