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title: "§ 1 OrdenNachwV — Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordennachwv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 OrdenNachwV — Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch

a)



Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,

b)



Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und

c)



beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.

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— Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
