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title: "(XXXX) OrdenG§5Bek 2009"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordeng_5bek_2009/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordeng_5bek_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# (XXXX) OrdenG§5Bek 2009

1.



Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:

a)



für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;

b)



für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;

c)



für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.

2.



Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.

3.



Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.

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— Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordeng_5bek_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
