---
title: "Art 5 OrdenErl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordenerl/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordenerl/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# Art 5 OrdenErl

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

---

— Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordenerl/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
