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title: "§ 2 OlympSchG — Inhaber des Schutzrechts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/olympschg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/olympschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 OlympSchG — Inhaber des Schutzrechts

Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.

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— Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/olympschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
