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title: "§ 37 OGErzeugerOrgDV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ogerzeugerorgdv_2022/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ogerzeugerorgdv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 37 OGErzeugerOrgDV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzuzeigen.

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— Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ogerzeugerorgdv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
