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title: "§ 32 OGErzeugerOrgDV — Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ogerzeugerorgdv_2022/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ogerzeugerorgdv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 32 OGErzeugerOrgDV — Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen

Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.

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— Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ogerzeugerorgdv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
