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title: "§ 4 OGAV — Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ogav/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ogav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 4 OGAV — Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente

Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall müssen die Dokumente jedoch den Hinweis enthalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden ist. Satz 1 gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.

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— Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ogav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
