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title: "§ 8 OffshoreBergV — Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/offshorebergv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 8 OffshoreBergV — Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen

Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,

1.



so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und

2.



so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)

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— Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
