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title: "§ 1 OffshoreBergV — Geltungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/offshorebergv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 1 OffshoreBergV — Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.

(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,

1.



für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und

2.



für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)

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— Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshorebergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
