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title: "§ 16 Offshore-ArbZV — Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/offshore-arbzv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 16 Offshore-ArbZV — Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

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— Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
