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title: "§ 15 Offshore-ArbZV — Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/offshore-arbzv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 15 Offshore-ArbZV — Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.

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— Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/offshore-arbzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
