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title: "Anlage 1 ODV — (zu § 1 Absatz 1)Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/odv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage 1 ODV — (zu § 1 Absatz 1)Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2361)

Abschnitt A

Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:

1.



neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;

2.



ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;

3.



ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.Abschnitt B

Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten

1.



alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;

2.



Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.

Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.

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— Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
