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title: "§ 19 ODV — Koordinierung der Benannten Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/odv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 19 ODV — Koordinierung der Benannten Stellen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.

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— Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
