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title: "§ 13 ODV — Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/odv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 13 ODV — Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.

(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.

(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie

1.



aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder

2.



das Pi-Kennzeichen verdeckt.

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— Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/odv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
