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title: "§ 3 OberflbeschAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/oberflbeschausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/oberflbeschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 OberflbeschAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Betriebliche und technische Kommunikation,

6.



Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.



Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

8.



Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,

9.



Erfassen von Messwerten,

10.



Warten von Betriebsmitteln,

11.



Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,

12.



Regeln von Produktionsprozessen,

13.



Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,

14.



Qualitätsmanagement,

15.



Wärmebehandlung,

16.



Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,

17.



Oberflächentechnologie:































Alternative A:



Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,

Alternative B:



Anodisationstechnik,

Alternative C:



Dünnschichttechnik,

Alternative D:



Feuerverzinken,

18.



Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,

19.



Entfernen von Beschichtungen,

20.



Beurteilen von Oberflächen,

21.



Verfahren der Umwelttechnik.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/oberflbeschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
