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title: "§ 5 OASG — Hinterlegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/oasg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/oasg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 OASG — Hinterlegung

Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.

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— Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/oasg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
