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title: "§ 5 WaffRGDV — Datenabruf im automatisierten Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nwrg-dv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nwrg-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 WaffRGDV — Datenabruf im automatisierten Verfahren

Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nwrg-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
