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title: "§ 13 NSVerbG — Zulässigkeit von Aufrechnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nsverbg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 13 NSVerbG — Zulässigkeit von Aufrechnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.

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— Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsverbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
