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title: "§ 6 NSGBRgV — Ausnahmen und Befreiungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nsgbrgv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbrgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 NSGBRgV — Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.

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— Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbrgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
