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title: "§ 4 NSGBefV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nsgbefv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbefv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 4 NSGBefV

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbefv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
