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title: "§ 4 NS-AufhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ns-aufhg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 4 NS-AufhG

(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.

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— Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
