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title: "§ 3 NS-AufhG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ns-aufhg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 NS-AufhG

(1) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, nur hinsichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die Entscheidung insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, erfüllt, nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Erscheint nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist die dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen.

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— Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
