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title: "§ 9 NPBefVMVK"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/npbefvmvk/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 NPBefVMVK

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,

4.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,

5.



entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,

6.



entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder

7.



einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
