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title: "§ 7 NPBefVMVK"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/npbefvmvk/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 NPBefVMVK

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

1.



die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

2.



überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

3.



sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
