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title: "§ 2 NPBefVMVK"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/npbefvmvk/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 NPBefVMVK

(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.

(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/npbefvmvk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
