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title: "§ 20 NotVPV — Löschung des Postfachs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notvpv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notvpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 20 NotVPV — Löschung des Postfachs

Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.

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— Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notvpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
