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title: "§ 7 NotV 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notv_3/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 NotV 3

*Gliederung:* Art 1

Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

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— Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
