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title: "§ 2 NotV 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notv_3/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 NotV 3

*Gliederung:* Art 1

(1) Die Spar- und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften sind, sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten. Insoweit die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Körperschaft nach der bisherigen Rechtslage für die Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewährverband), bleibt diese Haftung für die bisherigen und künftigen Verpflichtungen bestehen.

(2)

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— Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
