---
title: "§ 9 NotSanG — Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notsang/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 9 NotSanG — Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

---

— Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
