---
title: "§ 21 NotSanG — Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notsang/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 21 NotSanG — Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

1.



die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

2.



in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

---

— Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
