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title: "§ 19 NotSanG — Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notsang/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 19 NotSanG — Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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— Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
