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title: "Anlage 4 NotSan-APrV — (zu § 1 Absatz 3)Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notsan-aprv/anlage-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsan-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# Anlage 4 NotSan-APrV — (zu § 1 Absatz 3)Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4296)







1.



Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:



Stunden

a)Theoretischer und praktischer Unterricht

aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 20

bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 20

cc) Themenbereich 7 der Anlage 1160

Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung120

Stundenzahl insgesamt320



Stunden

b)Praktische Ausbildung

aa)in geeigneten Krankenhäusern

aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40

bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40

bb)in der Lehrrettungswache 80

Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.

Stundenzahl insgesamt160

2.



Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:



Stunden

a)Theoretischer und praktischer Unterricht

aa) Themenbereich 3 der Anlage 1 60

bb) Themenbereich 6 der Anlage 1 40

cc) Themenbereich 7 der Anlage 1280

Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung260

Stundenzahl insgesamt640



Stunden

b)Praktische Ausbildung

aa)in geeigneten Krankenhäusern

aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80

bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60

Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40

bb)in der Lehrrettungswache140

Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unterricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu vertiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.

Stundenzahl insgesamt320

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsan-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
