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title: "§ 24 NotSan-APrV — Erlaubnisurkunde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notsan-aprv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notsan-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 24 NotSan-APrV — Erlaubnisurkunde

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notsan-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
