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title: "§ 6 NotFV — Prüfungstermine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notfv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 NotFV — Prüfungstermine

(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.

(2) Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.

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— Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
