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title: "§ 12 NotFV — Bewertung der Aufsichtsarbeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notfv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 12 NotFV — Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.

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— Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
