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title: "§ 66 NotAktVV — Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notaktvv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 66 NotAktVV — Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

(1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten:

1.



den Datenschutz,

2.



die Datensicherheit,

3.



die Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie

4.



die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.

(2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend.

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— Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
