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title: "§ 44 NotAktVV — Führung in Papierform und elektronische Führung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/notaktvv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 44 NotAktVV — Führung in Papierform und elektronische Führung

(1) Werden die Nebenakten zu einzelnen Amtsgeschäften in Papierform und zu anderen Amtsgeschäften elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die jeweiligen Nebenakten problemlos auffindbar und zugänglich sind.

(2) Wird die Nebenakte zu einem Amtsgeschäft teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen die Transparenz, die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit des Akteninhalts sicherzustellen.

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— Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/notaktvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
