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title: "§ 4 NordSBefV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nordsbefv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nordsbefv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 NordSBefV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.



Wasserfahrzeug: jedes Fortbewegungsmittel zu Wasser mit oder ohne Maschinenantrieb, insbesondere Boote, Schiffe und Sportgeräte, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge;

2.



Fahrwasser: ein Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung;

3.



Allgemeines Schutzgebiet: Teile der Bundeswasserstraße, die der „Schutzzone I“, „Ruhezone (Zone I)“ oder „Zone I“ der jeweils in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und in Anlage 2 Abschnitt 2 bestimmt sind;

4.



Besonderes Schutzgebiet: Teile der Bundeswasserstraße, die nach Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

5.



Schutzzeiten: Kalendermäßig festgelegte Zeiten, die in Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;

6.



Schutzgebiets-Wasserwanderweg: eine Route für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt C bestimmt ist;

7.



Schutzgebiets-Route: eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist;

8.



Schnellfahrkorridore: für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore;

9.



Beste verfügbare Technik: ein technischer Entwicklungsstand, der entsprechend der Maßstäbe des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) auf Wasserfahrzeuge anzuwenden ist.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nordsbefv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
