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title: "§ 1 NOKBefAbgV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nokbefabgv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 NOKBefAbgV

(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.

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— Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
