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title: "§ 9 NMV 1970 — Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nmv_1970/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 NMV 1970 — Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung

Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.

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— Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
