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title: "§ 27 NMV 1970 — Vergütungen neben der Einzelmiete"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nmv_1970/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 27 NMV 1970 — Vergütungen neben der Einzelmiete

Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens eine angemessene Vergütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt hat.

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— Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
