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title: "§ 10 NMV 1970 — Mieterleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nmv_1970/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 NMV 1970 — Mieterleistungen

Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.

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— Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
