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title: "§ 8 NLPosV — Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nlposv_2012/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nlposv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8 NLPosV — Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung

(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Absatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln.

(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese der Kontaktperson.

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— Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nlposv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
