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title: "§ 10 NLPosV — Übermittlung der Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nlposv_2012/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nlposv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 NLPosV — Übermittlung der Daten

(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Die Daten können auch im XML-Format übermittelt werden. Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt dafür ein Schema vor.

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— Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nlposv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
