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title: "§ 9 NiSV — Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/nisv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 NiSV — Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.

(2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

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— Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
