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title: "§ 79 NeuGlV — Vermerk über die Eintragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/neuglv/79"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 79 NeuGlV — Vermerk über die Eintragung

Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
