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title: "§ 75 NeuGlV — Öffentlichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/neuglv/75"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 75 NeuGlV — Öffentlichkeit

Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
