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title: "§ 66 NeuGlV — Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/neuglv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 66 NeuGlV — Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
